AGB für Lieferungen und Leistungen der Wägetechnik Dürnberger GbR, 93083 Obertraubling

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Wägetechnik Dürnberger GbR (nachfolgend „WD“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“). Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden diese AGB keine Anwendung.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, WD stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn WD in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.4 Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Qualitätssicherungsvereinbarungen, Lieferantenverträge, Rahmenvereinbarungen und vergleichbare Regelwerke des Bestellers werden nur wirksam, wenn WD ihnen gesondert in Textform zugestimmt hat. Haftungserweiternde Zusagen, Garantien, Vertragsstrafen und Freistellungsverpflichtungen bedürfen stets der ausdrücklichen Bestätigung durch WD in Textform.

1.5 Nebenabsprachen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schrift- oder Textform (z. B. per E-Mail).

1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von WD sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von WD in Schrift- oder Textform oder durch Ausführung der Leistung zustande.

2.3 Angaben in Katalogen, Prospekten, Datenblättern und sonstigen Produktunterlagen sind Beschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantien, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

2.4 Technische Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Dokumentationen bleiben Eigentum von WD. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung von WD in Textform zugänglich gemacht werden.

2.5 Nennt WD vor Feststellung des tatsächlichen Reparatur- oder Instandsetzungsbedarfs einen vorläufigen Kostenrahmen, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wird. Zeigt sich bei der Untersuchung, dass die tatsächlichen Kosten den genannten Kostenrahmen wesentlich übersteigen werden, wird WD den Besteller hierüber informieren, bevor die weiteren Arbeiten fortgesetzt werden; eine wesentliche Überschreitung liegt insbesondere vor, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten den Kostenrahmen um mehr als 20 % übersteigen. Erfolgt trotz angemessener Fristsetzung keine rechtzeitige Rückmeldung des Bestellers oder liegt seine Entscheidung noch nicht vor, ist WD berechtigt, die weiteren Arbeiten zu unterbrechen. Bis dahin erbrachte Untersuchungs-, Diagnose-, Zerlege-, Prüf-, Lager- und sonstige Arbeitsleistungen sowie angefallene Kosten sind vom Besteller zu vergüten.

3. Preise und Preisanpassungen

3.1 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Lager WD bzw. ab Werk des Lieferanten, ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung.

3.3 Service-, Kalibrier-, Justier- und Instandsetzungsleistungen werden, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, nach Aufwand auf Grundlage der jeweils gültigen Stunden- und Fahrtkostensätze abgerechnet. Wartezeiten und vergebliche Anfahrten, die der Besteller zu vertreten hat, werden berechnet.

3.4 WD ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die vereinbarte Leistung maßgeblichen öffentlichen Abgaben oder Kosten von Vorlieferanten erhöhen. Die Preisanpassung darf nur den tatsächlich betroffenen Kostenanteil und dessen tatsächliche Veränderung berücksichtigen. Kostensenkungen bei den maßgeblichen Kostenfaktoren sind entsprechend zu berücksichtigen. WD wird den Besteller über die Preisanpassung und deren Grundlage unverzüglich informieren. Übersteigt die Preisanpassung 5 % der vereinbarten Nettovergütung, ist der Besteller berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

4. Lieferung, Lieferfristen, Abnahme und Transport von Kundenwaagen

4.1 Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch WD, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen Details und Bereitstellung erforderlicher Unterlagen und Mitwirkungshandlungen durch den Besteller.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse, die WD trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Streiks, unverschuldete Betriebsstörungen, Lieferausfälle von Vorlieferanten), berechtigen WD, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. WD wird den Besteller unverzüglich informieren.

4.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände nach Anlieferung unverzüglich abzunehmen. Erfolgt zusätzlich eine Montage oder Installation durch WD, hat der Besteller nach deren Abschluss die Funktionsfähigkeit in Schrift- oder Textform zu bestätigen.

4.4 Transport- und Versandrisiko bei eingesandten Kundenwaagen: Sendet der Besteller Waagen oder Messgeräte zur Kalibrierung, Justierung oder Instandsetzung ein, trägt der Besteller das Risiko des Hinversands. Der Besteller ist verpflichtet, die Geräte ausreichend zu verpacken und – soweit erforderlich – zu versichern. Beim Rückversand durch WD geht die Gefahr mit ordnungsgemäßer Übergabe an den Transportdienstleister auf den Besteller über; die Haftung von WD für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen, insbesondere bei der Verpackung, bleibt unberührt. Für die Zeit der Aufbewahrung bei WD gilt im Übrigen die Haftungsregelung nach Ziff. 9.

4.5 Bei Vor-Ort-Terminen hat der Besteller sicherzustellen, dass der Zutritt zu den Geräten und Anlagen ungehindert möglich ist, erforderliche Freigaben und Sicherheitsunterweisungen rechtzeitig erfolgen, ein Ansprechpartner erreichbar ist und – soweit für die Kalibrierung erforderlich – die betreffenden Anlagenteile abgeschaltet sind. Betriebsstörungen, Verzögerungen oder Schäden, die aufgrund einer vom Besteller zu vertretenden unzureichenden Vorbereitung, fehlender Zugänglichkeit oder ungeeigneter Umgebungsbedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers, soweit WD diese nicht selbst zu vertreten hat.

5. Kalibrier-, Justier- und Serviceleistungen

5.1 WD betreibt ein nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Kalibrierlaboratorium (DAkkS-Registriernummer D-K-21769-01-00). Maßgeblich ist jeweils der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Akkreditierungsumfang; eine beantragte oder bevorstehende Erweiterung des Akkreditierungsumfangs begründet vor deren formeller Erteilung keine Akkreditierung. Akkreditierte Kalibrierungen werden nur insoweit erbracht, als die Leistung vom jeweils gültigen Akkreditierungsumfang erfasst ist. Darüber hinausgehende Leistungen erbringt WD als nicht akkreditierte Werkskalibrierung und weist dies im Kalibrierschein aus.

5.2 Eine Kalibrierung ist die Feststellung und Dokumentation der Abweichung der Anzeige des Messgeräts gegenüber einem rückgeführten Normal zum Zeitpunkt der Durchführung. Der Kalibrierschein dokumentiert das Messergebnis einschließlich der angegebenen Messunsicherheit für das darin identifizierte Messgerät in dem am Kalibriertag vorgefundenen Zustand und unter den dort dokumentierten Bedingungen. Er enthält keine Aussage darüber, ob das Messgerät zu einem späteren Zeitpunkt richtig anzeigt, und begründet weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitszusicherung für einen künftigen Zustand des Messgeräts. Die angegebene Messunsicherheit ist Bestandteil des Messergebnisses; sie stellt keine Aussage darüber dar, ob das Messgerät innerhalb einer vom Besteller für seinen Anwendungsfall vorgegebenen Toleranz liegt oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Diese Bewertung obliegt dem Besteller.

5.3 Eine Justierung ist der Eingriff in das Messgerät mit dem Ziel, die Messabweichung zu verringern. Sie umfasst das Einstellen geräteinterner Kalibrier- und Justierparameter (insbesondere Nullpunkt, Empfindlichkeit und Linearisierung) über die Service- bzw. Parameterebene des Messgeräts. Nach einer Justierung führt WD eine erneute Kalibrierung durch. Der Softwarestand (Firmware) des Messgeräts wird durch WD nicht verändert. Eine Justierung beschreibt den Zustand des Messgeräts unmittelbar nach ihrer Durchführung und begründet keine Garantie dafür, dass das Messgerät nach Transport, Standortwechsel, mechanischer Belastung, Temperaturänderungen oder sonstigen äußeren Einwirkungen dauerhaft innerhalb eines bestimmten Toleranzbereichs bleibt.

5.4 Die Festlegung des Kalibrierintervalls obliegt dem Besteller als Betreiber des Messgeräts. Empfehlungen von WD zu Kalibrierintervallen sind unverbindliche Hinweise und entbinden den Besteller nicht von der eigenen Bewertung nach den für ihn geltenden Vorschriften, Normen und Regelwerken.

5.5 Eine Überwachung von Kalibrier-, Prüf- oder Wartungsterminen für den Besteller übernimmt WD nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung in Textform. Ohne eine solche Vereinbarung ist allein der Besteller für die rechtzeitige Veranlassung von Kalibrierungen, Prüfungen und Wartungen verantwortlich. Erinnerungsschreiben oder Terminhinweise von WD begründen keine Überwachungspflicht.

5.6 Eichungen werden von WD nicht durchgeführt; diese obliegen den zuständigen Eichbehörden. WD erbringt Eichvorbereitung sowie Instandsetzung eichpflichtiger Messgeräte. Die Verantwortung für die Einhaltung eichrechtlicher Pflichten, insbesondere für den Einsatz des Messgeräts im eichpflichtigen Verkehr und für die rechtzeitige Veranlassung der Eichung, verbleibt beim Besteller.

5.7 Kalibrierscheine dürfen nur vollständig und unverändert weitergegeben oder vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung von WD in Textform.

5.8 Für Anlagen und Systeme, die aus Komponenten Dritter zusammengebaut und unter dem Namen des jeweiligen Anlagenherstellers ausgeliefert werden (z. B. Big-Bag-Abfüllanlagen), handelt WD ausschließlich als Montage- und Servicebetrieb. Die CE-Kennzeichnung, die Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie sowie die Risikobeurteilung der Anlage obliegen dem jeweiligen Hersteller. Die Haftung von WD beschränkt sich insoweit auf die vertragsgemäße Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Kalibrierung nach den Vorgaben des Herstellers. Bei eichpflichtigen Anlagen erfolgt die Eichung durch die zuständige Eichbehörde; Ziff. 5.6 gilt entsprechend.

5.9 WD handelt bei der Erbringung von Kalibrierleistungen im Rahmen des jeweiligen Akkreditierungsumfangs unparteiisch und unabhängig. Die Rückführbarkeit der verwendeten Normale und Messeinrichtungen auf nationale oder internationale Normale wird im Rahmen des Akkreditierungsumfangs sichergestellt.

6. Mitwirkungspflichten des Bestellers

6.1 Der Besteller stellt sicher, dass das Messgerät zum vereinbarten Termin zugänglich, betriebsbereit, gereinigt und frei von Wägegut ist und dass am Aufstellort die für eine ordnungsgemäße Kalibrierung erforderlichen Umgebungsbedingungen herrschen.

6.2 Der Besteller informiert WD vor Auftragserteilung unaufgefordert in Textform über

a) bekannte Vorschäden, Störungen, Umbauten oder Eingriffe Dritter am Messgerät,
b) besondere regulatorische Anforderungen an die Kalibrierung (z. B. GMP, GxP, HACCP, IFS),
c) Anwendungen, bei denen eine unentdeckt bleibende Messabweichung zu Schäden von erheblichem Umfang führen kann,
d) Gefahrstoffe am Einsatzort sowie besondere Sicherheitsanforderungen, die für den Einsatz von WD-Mitarbeitern vor Ort relevant sind.

6.3 Der Besteller bleibt für sein Prüfmittelmanagement und für angemessene eigene Kontrollen verantwortlich. Insbesondere bei Anwendungen nach Ziff. 6.2 lit. c hat er durch geeignete eigene Maßnahmen – etwa Zwischenkontrollen, Kontrollwägungen oder prozessbegleitende Prüfungen – sicherzustellen, dass eine zwischen zwei Kalibrierungen auftretende Messabweichung rechtzeitig erkannt wird.

6.4 Kommt der Besteller den Pflichten nach dieser Ziffer nicht nach, ist dies bei der Bestimmung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

6.5 Ist die Durchführung der vereinbarten Leistung aufgrund einer vom Besteller zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit zusätzlichem Aufwand möglich, ist WD berechtigt, die hierdurch entstehenden zusätzlichen Arbeits-, Warte-, Fahrt-, Prüf-, Reinigungs-, Entsorgungs- und sonstigen angemessenen Kosten nach den jeweils gültigen Sätzen zu berechnen. WD ist berechtigt, die Leistung bis zur Herstellung geeigneter Voraussetzungen zu unterbrechen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von WD bleiben unberührt.

7. Vertraulichkeit und Datenschutz

7.1 WD verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen technischen, geschäftlichen und personenbezogenen Informationen vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen sowie für Messergebnisse und Kalibrierdaten.

7.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt dies, solange die Information die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllt; im Übrigen gilt eine Frist von fünf Jahren.

7.3 Die Verwendung vertraulicher Informationen erfolgt ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers in Textform oder soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich, gesetzlich zulässig oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt insbesondere für die Einschaltung von Unterauftragnehmern, IT- und sonstigen Dienstleistern, Beratern, Versicherern sowie für die Weitergabe an Behörden und Stellen im Rahmen der Akkreditierung.

7.4 Ist WD gesetzlich oder aufgrund behördlicher Anordnung zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet, wird der Besteller hierüber informiert, soweit dies rechtlich zulässig ist.

7.5 Der Besteller nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass WD im Rahmen der Akkreditierung verpflichtet ist, der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und den von ihr beauftragten Begutachtern Einsicht in Aufzeichnungen und Kalibrierunterlagen zu gewähren. Diese unterliegen ihrerseits einer Verschwiegenheitsverpflichtung.

7.6 WD verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von WD.

8. Gewährleistung

8.1 Für Lieferungen: Für Mängel der gelieferten Ware haftet WD nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt in Schrift- oder Textform anzuzeigen, soweit § 377 HGB Anwendung findet. Für Besteller, auf die § 377 HGB keine Anwendung findet, gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Anzeigepflicht. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

8.2 Für Werkleistungen (Kalibrierung, Justierung, Instandsetzung, Wartung, Montage): Der Besteller hat die Leistung nach Abschluss der Arbeiten und den Kalibrierschein nach dessen Erhalt zeitnah zu prüfen und erkennbare Mängel, insbesondere Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Kalibrierscheins, WD gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Eine Anzeige innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der Leistung bzw. des Kalibrierscheins gilt in jedem Fall als unverzüglich. Die gesetzlichen Mängelrechte des Bestellers bleiben hiervon unberührt; eine schuldhaft verspätete Anzeige ist bei der Bestimmung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

8.3 Bei Werkleistungen (Kalibrierung, Justierung, Instandsetzung, Wartung, Montage) erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von WD durch Nachbesserung oder Neuvornahme – bei Kalibrierleistungen durch erneute Prüfung bzw. Kalibrierung oder Berichtigung eines fehlerhaften Kalibrierscheins, bei Justierleistungen durch erneute Justierung und, soweit erforderlich, erneute Kalibrierung. Bei Lieferungen steht die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung dem Besteller zu; WD kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.

8.4 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit Mängel zurückzuführen sind auf unsachgemäße Behandlung, Verwendung, Aufstellung oder Lagerung durch den Besteller, auf Eingriffe oder Reparaturen durch Dritte, auf ungeeignete Umgebungsbedingungen am Aufstellort oder auf die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten nach Ziff. 6.

9. Haftung

9.1 WD haftet unbeschränkt

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von WD,
b) bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
d) im Umfang einer von WD ausdrücklich übernommenen Garantie oder Beschaffenheitszusicherung,
e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

9.2 Bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet WD begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch bis zu den in Ziff. 9.5 genannten Beträgen.

9.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WD nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die in Ziff. 9.5 genannten Beträge.

9.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfall, Rückruf-, Aussortier- und Vernichtungskosten sowie sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit diese nicht als vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Ziff. 9.3 zu ersetzen sind.

9.5 Die Haftung nach Ziff. 9.2 und 9.3 ist der Höhe nach begrenzt auf 3.000.000 EUR je Schadensfall und auf 9.000.000 EUR für alle Schadensfälle eines Kalenderjahres.

9.6 Mehrere Schadensfälle, die auf demselben einzelnen, einheitlichen Ereignis oder demselben konkret bestimmbaren Fehler in Leistung, Verfahren oder eingesetztem Normal beruhen, gelten für die Zwecke der Haftungshöchstgrenzen als ein Schadensfall.

9.7 Soweit die Haftungsbeschränkungen nach diesen AGB wirksam sind, gelten sie auch zugunsten der Gesellschafter, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von WD.

9.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.9 Bei Vor-Ort-Leistungen haftet WD nicht für Betriebsstörungen oder Produktionsausfälle beim Besteller, die durch den ordnungsgemäßen Ablauf der Kalibrierung/Justierung entstehen, es sei denn, WD hat grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Unberührt bleibt die Haftung von WD nach den vorstehenden Regelungen für Schäden, die WD am Messgerät oder an sonstigen Sachen des Bestellers schuldhaft verursacht.

10. Verjährung

10.1 Für Mängelansprüche aus der Lieferung neu hergestellter Sachen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

10.2 Für Mängelansprüche aus Kalibrier-, Justier-, Wartungs-, Instandsetzungs- und sonstigen Werk- und Serviceleistungen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Abnahme bzw. Abschluss der Leistung, soweit gesetzlich zulässig. Die Frist beginnt bei Kalibrierleistungen mit der Übergabe oder Übersendung des Kalibrierscheins.

10.3 Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen nach Ziff. 10.2 gelten nicht für Ansprüche, für die WD nach Ziff. 9.1 unbeschränkt haftet. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Rechnungen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen.

11.2 Rechnungen für Service-, Kalibrier- und Instandsetzungsleistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig.

11.3 Bei Zahlungsverzug ist WD berechtigt, Verzugszinsen in der für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11.4 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dies gilt nicht für Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Leistung, auf die sich die aufzurechnende Forderung von WD bezieht. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen WD und dem Besteller Eigentum von WD.

12.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages (inklusive Umsatzsteuer) an WD ab. WD nimmt die Abtretung an.

12.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WD berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen.

12.4 Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Pfandrechte von WD, insbesondere das Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

13. Beschwerden und Einsprüche

13.1 Beschwerden zu den Leistungen von WD sowie Einsprüche gegen Kalibrierergebnisse werden nach dem im Qualitätsmanagementsystem von WD festgelegten Verfahren bearbeitet. Einzelheiten und das Beschwerdeformular sind unter Beschwerdemanagement abrufbar.

13.2 Die Bearbeitung einer Beschwerde nach Ziff. 13.1 lässt die Fristen zur Mängelanzeige nach Ziff. 8 unberührt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von WD in Obertraubling.

14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Regensburg. WD ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

14.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: 16.08.2026 – Wägetechnik Dürnberger GbR